Satzung

 

Satzung des Vereins

 

Verein für Jugendhilfe e.V.

 

 

 

Präambel

 

Der Verein wurde am 27. April 1982 gegründet. Mit der nachfolgenden Vereinssatzung wird die letztmalig am 18. April 1990 geänderte Vereinssatzung insgesamt neu gefasst.

 

Ziel des Vereines ist die Förderung junger Menschen. Durch die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereines sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene befähigt werden, ihre körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte zu entfalten und sich zu selbstbestimmten Persönlichkeiten zu entwickeln, die in der Lage sind, ihre Stellung in Familie, Beruf und Gesellschaft auszufüllen und am sozialen, politischen und wirtschaftlichen Leben verantwortlich mitzuwirken.

 

Soweit in der nachfolgenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

              (1)  Der Verein führt den Namen „Verein für Jugendhilfe e.V.“.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen

                    unter der Register-Nr.: VR 2091 eingetragen.

 

               (2)  Der Sitz des Vereins ist Aachen.

 

               (3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

               (1)  Der Verein für Jugendhilfe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im

                    Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

               (2)  Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und Bildung und die

             Förderung mildtätiger Zwecke.

 

               (3)  Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

 

a.    die Anregung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen der Jugendhilfe z.B. Übergangs- und Förderhilfen für Jugendliche und junge Erwachsene,

 

b.      familienunterstützende Hilfen,

 

c.     Anleitung und Hilfe zur Erziehung gemäß den Bestimmungen des Achtes Buch Sozialgesetzbuch-Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).

 

d.    Anleitung und Hilfe zur Erziehung gemäß den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetztes (JGG) wie, Betreuungsweisungen, sozialpädagogische Gruppenarbeit und Unterstützung des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie der Schadenswiedergutmachung,

 

e.    die Gewährung von einmaligen Sach- und Finanzhilfen an hilfsbedürftige Familien und Jugendliche nach Maßgabe der Förderleitlinie des Vereins sowie

 

      f.     die Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die jungen Menschen die Teilhabe an Bildung und

            Erziehung ermöglichen.

 

               (4)  Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 AO

             bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

               (5)  Die Zwecke des Vereins können sowohl durch eigene Projekte und Maßnahmen als auch durch die

                     Weiterleitung von Mitteln und die Förderung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen und Körperschaften des              öffentlichen Rechts verfolgt werden, soweit diese damit ebenfalls die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne des

                     § 2 dieser Satzung erfüllen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Begünstigungsverbot

 

               (1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

               (2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen

                      keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

                      des Vereins erhalten.

 

               (3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

                      hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

       (4)  Den Mitgliedern des Vorstands und allen ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz ihrer Aufwendungen gewährt. Dies

              kann auch pauschaliert erfolgen. Die Gewährung angemessener Vergütungen im Rahmen der gesetzlich

              zulässigen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, sowie aufgrund besonderer Verträge, ist zulässig.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

        (1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, an der Verwirklichunng

               des Vereinszwecks mitzuwirken. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der

               Vorstand.

 

         (2)  Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

         (1)  Die Mitgliedschaft endet

 

                              a.  mit dem Tod des Mitglieds,

                              b.  durch freiwilligen Austritt,

                              c.  durch Streichung von der Mitgliederliste

                              d.  durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins

                                    zuwiderhandelt,

                              e.  bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

           (2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 

           (3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung

                   ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

           (4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der

                   Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem

                   Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des

                   Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen..

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ein Beirat.

 

§ 8 Der Vorstand

 

             (1)  Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

 

                               a.  dem 1. Vorsitzenden

                               b.  2 Stellvertretern

                               c.  dem Schriftführer

                               d.  dem Kassenwart

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

               (2)  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand führt die laufenden

                      Geschäfte des Vereins.

 

               (3)  Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand entscheidet einstimmig mit Beteiligung

                      aller Vorstandsmitglieder und unter Beachtung von § 34 BGB über mögliche pauschale Aufwandsent-

                      schädigungen in Form von Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26 a EStG entsprechend § 3 Absatz 4

                      dieser Satzung.

 

               (4)  Soweit ein Mitglied des Vorstandes gleichzeitig im Rahmen von Betreuungsweisungen als Betreuer tätig

                      ist, ist die Tätigkeit als Betreuer nicht der originären Vorstandstätigkeit zuzurechnen.

 

               (5)  Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 3 beschließen, dass die Gewährung angemes-

                      sener Vergütungen für Arbeitsverhältnisse und Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge zulässig

                      ist.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

 

               (1)  Der Vorstand wird von der Mietgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl ange-

                      rechnet, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben solange

                      im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

 

               (2)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmit-

                      glied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Es bleibt

                       jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

 

               (1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder

                      einem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine

                      Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

               (2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder

                      ein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

                      gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

               (3)  Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter. Die Beschlüsse

                      des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

               (4)  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vor-

                      standsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

               (5)  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

               (6)  Der Vorstand ist ermächtigt, nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes, redaktionelle Änderungen

                      oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichtes oder zur Erhaltung der

                      Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. Die Änderungen müssen

                      der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 11 Der Beirat

 

               (1)  Der Beirat, welcher aus bis zu 8 Personen bestehen kann, wird bei Bedarf durch den Vorstand berufen.

                      Dem Beirat sollen Persönichkeiten des öffentlichen Lebens angehören, welche aufgrund ihrer beruflichen

                      Kenntnisse und Stellung den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und in Einzelfragen

                      beraten.

 

               (2)  Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder

                      sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung                                          

 

               (1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan des Vereins für Jugendhilfe

                      e.V. Mindestens einmal im Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung

                      einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (auch per E-Mail) unter Angabe der Tages-

                      ordnung und des Tagungsortes einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung

                      folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte

                      vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der

                      Vorstand fest.

 

               (2)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

                               a.  die Wahl und Abwahl des Vorstands,

                               b.  Entlastung des Vorstands,

                               c.  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

                               d.  Wahl der Kassenprüfer/innen,

                               e.  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

                                f.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

                               g.  Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie

                               h.  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

                  (1)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden

                         oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die

                         Versammlung einen Leiter.

 

                  (2)  Das Protokoll wird von Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter

                         einen Protokollführer.

 

                  (3)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchge-

                         führt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies

                         beantragt.

 

                  (4)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die

                         Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

 

                  (5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

                         Erschienenen beschlussfähig.

 

                  (6)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage

                         einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

                  (7)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

                         gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

                  (8)  Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel

                         der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

                  (9)  Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen

                         gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden

                         höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

                (10)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen

                         Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen

                         enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokoll-

                         führers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

                         und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gemäß

§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Neufassung der Satzung wurde am 1. Dezember 2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen, zuletzt am 18. April 1990 beschlossenen Satzungsänderung der Errichtungssatzung vom

7. April 1982. Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Aachen, den 1. Dezember 2021